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Lassen Sie ein Gebäude errichten (oder erwerben Sie es unter Umsatzsteuerausweis), das Sie für unternehmerische Zwecke (z.B. eigenes Büro oder umsatzsteuerpflichtige Vermietung), aber auch für eigene Wohnzwecke verwenden, steht Ihnen bislang wahlweise der volle Vorsteuerabzug aus den gesamten Baukosten zu. Im Gegenzug haben Sie dann in den nächsten 10 Jahren für die auf die Wohnnutzung entfallenden Baukosten (jährlicher Ansatz mit 1/10) Umsatzsteuer zu entrichten.

Gestaltungshinweis: Den sich aus dieser Gestaltung ergebenden Liquiditäts- und Zinsvorteil (dem das Risiko einer Anhebung des Umsatzsteuersatzes gegenübersteht) können Sie nach einem Gesetzgebungsvorhaben aber nur noch beanspruchen, wenn Sie mit der Herstellung des Gebäudes vor dem 1.1.2011 beginnen (oder das Gebäude vor dem 1.1.2011 durch Abschluss eines notariellen Vertrages erwerben). Als Beginn der Herstellung gilt der Zeitpunkt der Stellung des Bauantrags bzw. der Einreichung der Bauunterlagen. Bei Herstellungsbeginn nach dem 31.12.2010 kann der Vorsteuerabzug nur noch für den unternehmerisch genutzten Teil des Gebäudes geltend gemacht werden.

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