Dies darf jedoch nur anlassbezogen und zielgerichtet erfolgen und soweit dies im Einzelfall für die Erhebung der Steuer von Bedeutung ist. Seit 01.07.2005 gilt ein grenzüberschreitendes Informationsaustauschsystem über im Ausland erzielte Kapitalerträge. Alle 27 EU-Staaten und u. a. auch die Schweiz setzen die Zinsrichtlinie um. Hierbei werden Kontrollmitteilungen über die Kapitalerträge im Ausland nebst Kontoverbindung an das Wohnsitzfinanzamt des Anlegers weitergeleitet. Allerdings greift die Richtlinie nicht auf alle Kapitalprodukte: Es werden Aktien, Zertifikate, Stiftungen, Lebensversicherungen und einige Investmentfonds und Termingeschäfte von der Mitteilung ausgenommen. Wer nicht oder falsch meldet, dem drohen Geldbußen bis zu einer Million Euro. Geht es in die Drittstaaten, sind mitgeführte Geld- und Wertpapierbestände zwingend unaufgefordert zu melden. Führt die Reise über die Grenze in einen EU-Staat, sind Gelder ab 10.000 EUR nur auf Nachfrage von Zoll und Bundespolizei mitzuteilen. Bei jeder Mitteilung wandern die personenbezogenen Daten dann in die EDV-Datenbanken der Zoll-, Polizei oder Finanzämter. Inländische Banken melden dem Fiskus automatisch, wenn Zinsen oder Dividenden ohne Steuerabzug ausbezahlt werden. Dies verschärft sich durch die Abgeltungsteuer, denn dann werden auf diesem Wege auch Wertpapier- und Terminmarktgewinne gemeldet. Liegt ein strafrechtliches Verfahren vor, wird immer und sogar dann Auskunft erteilt, wenn sich ansonsten das betreffende Land zu einem strengen Bankengeheimnis verpflichtet hat. Ferner werden im Rahmen von Betriebsprüfungen Kontrollmitteilungen weitergeleitet, wenn Kreditinstitute geprüft werden. Abschließend spielen die Regelungen zur Geldwäsche noch eine wichtige Rolle, denn die Bank muss auch bei einem Nummernkonto und strengem Bankengeheimnis die Identität des Einzahlers festhalten. Da auch Steuerhinterziehung in die Geldwäschebekämpfung einbezogen wurde, sind zur Meldung weiterhin Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Immobilienmakler und Unternehmer verpflichtet, die Bargeld ab 15.000 EUR entgegennehmen.
Quelle: Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter IV/2009