Das Recht zum Vorsteuerabzug im entsprechenden Voranmeldungszeitraum wurde mit Urteil vom 13. Februar 2014 durch den Bundesfinanzhof (BFH) festgesetzt. Laut BFH ist die Vorsteuer dann abzugsfähig, wenn das Abzugsrecht entstanden ist. Grundsätzlich ist die Vorsteuer erst abzugsfähig, wenn die entsprechende Eingangsrechnung eingegangen ist.
Eine erstellte Rechnung beispielsweise aus dem Monat 01/2015, die aber erst dem Unternehmen im Monat 02/2015 zugestellt wird, ist auch erst im Voranmeldungszeitraum Februar 2015 abzugsfähig.
Grundsätzlich muss für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug eine ordnungsgemäße Rechnung dem Unternehmer vorliegen. Alle anderen übrigen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug müssen belegt werden können.
Bei verspätetem Abzug der Vorsteuer kann unter Umständen eine Verjährung vorliegen und deshalb nicht gewährt werden. Eine Möglichkeit des Wahlrechtes ist daher nicht gegeben. Die Vorsteuer muss in dem Voranmeldungszeitraum angerechnet werden, in dem die ordnungsgemäße Eingangsrechnung dem Unternehmen vorliegt.