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Die Finanzverwaltung hat mit dem BMF Schreiben vom 14. Dezember 2012 neue Pauschalbeträge für Sachentnahmen bekanntgegeben. Gerichtet wurden sich nach Erfahrungswerten, die dem Steuerpflichtigen gerade im Gastgewerbe die Möglichkeit geben, seine privaten monatlichen Warenentnahmen aus dem Unternehmen pauschal zu erfassen und zu buchen.

Der Unternehmer kann dadurch auf die Pflicht der Einzelaufzeichnung verzichten. Sollte allerdings gerade im Gastwirtschaftsbereich der monatliche Sachentnahme-Wert höher liegen, als der nach Einzelnachweis ermittelte, rät man zur tatsächlichen Einzelaufzeichnungspflicht. Dies bedeutet natürlich einen enormen Zeitaufwand.

Der Jahreswert mit Abgabe von ausschließlich kalten Speisen beträgt pro Person:

  • zum ermäßigten Steuersatz 7% = 1.107 Euro ohne Umsatzsteuer
  • zum vollen Steuersatz 19% = 929 Euro ohne Umsatzsteuer

Bei warmen und kalten Speisen erhöhen sich die jährlichen Pauschalbeträge pro Person jeweils wie folgt:

  • zum ermäßigten Steuersatz 7% = 1.527 Euro ohne Umsatzsteuer
  • zum vollen Steuersatz 19% = 1.667 Euro ohne Umsatzsteuer

Bei Kinder im Alter von 2-12 Jahren ist die Hälfte des jeweiligen Jahresbetrages anzusetzen.

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