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Ein Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden oder Gebäuden, die im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben, kann der sofortigen Versteuerung entzogen werden, indem er auf die Investitionskosten für Grund und Boden (abzugsfähig ist insoweit nur ein Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden) oder Gebäude übertragen wird, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung (oder dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr) angeschafft oder hergestellt wurden. Alternativ kann eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechender Investitionen in den kommenden vier Jahren mindert (wird vor Ablauf des vierten Jahres mit der Herstellung eines Gebäudes begonnen, kann die Rücklage noch zwei zusätzliche Jahre fortgeführt werden). Ist die Reinvestition bis zum Ende des vierten bzw. – in Herstellungsfällen – des sechsten Jahres nicht erfolgt, ist die Rücklage zuzüglich eines „Strafzinses“ von 6 % für jedes Jahr, in dem die Rücklage bestanden hat, gewinnerhöhend aufzulösen.

Hinweis: Ein Gesetzgebungsvorschlag sieht vor, dass eine Übertragung nicht mehr in Betracht kommt, wenn die angeschafften oder hergestellten Immobilien (nebst Grund und Boden) vermietet werden (es sei denn, auch die veräußerten Immobilien wurden innerhalb der letzten sechs Jahre vor der Veräußerung ausschließlich für Vermietungs- oder Verpachtungszwecke genutzt). Von dieser Einschränkung, die zumal geschlossene Immobilienfonds träfe, sollen alle Immobilien betroffen sein, die nach dem Tag der Gesetzesverkündung (voraussichtlich Ende Dezember 2010) angeschafft oder hergestellt werden.

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