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Ab 2012 wurden die Voraussetzungen für eine Übertragung des Kinderfreibetrages grundlegend geändert. Gleiches gilt auch für den Behinderten-Pauschbetrag. So kann nach dem aktuellen BMF-Schreiben die Kinderfreibeträge auch auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn dieser selbst nicht leistungsfähig ist und dadurch keiner Unterhaltsverpflichtung nachkommt.

Falls der Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen wird, so überträgt man auch stets den Freibetrag für Betreuung-, Erziehung- und Ausbildungsbedarf (BEA).

Ist das minderjährige Kind z.B. bei der Mutter gemeldet, so kann auf Antrag der BEA-Freibetrag auf die Mutter übertragen werden. Hier gilt das Anmeldeprinzip beim entsprechenden Elternteil. Der andere Elternteil kann aufgrund von Aufwendungen von Kinderbetreuungskosten dieser Übertragung allerdings widersprechen.

Weitere Besonderheiten dazu und zur Übertragung des Behinderten-Pauschbetrag führt die Finanzverwaltung im Schreiben vom 28. Juni 2013 auf.

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