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Mit Urteil vom 08.07.2010 hat der BFH entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei Übernachtungen im Ausland den Differenzbetrag zwischen den vom Arbeitgeber vollständig erstatteten tatsächlichen Kosten und den höheren, in den Lohnsteuerrichtlinien niedergelegten Übernachtungspauschalen, nicht als Werbungskosten geltend machen kann.

Das Gericht führt dazu aus, dass der Arbeitgeber ohnehin sämtliche Kosten der Dienstreisen getragen hat. Ein Werbungskostenabzug mangels eigener Aufwendungen des Arbeitnehmers ist damit ausgeschlossen. Außerdem führt die Anwendung der Auslandspauschalen in derartigen Fällen zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung.

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