Der §13 b UStG wurde in der Vergangenheit immer wieder angepasst und die Finanzverwaltung äußert sich nur bedeckt zum EU – Urteil vom August 2013. Seit nun wieder Okt/2014 müssen Unternehmer an anderen bauleistenden Unternehmer eine Nettorechnung nach 13b UStG ausstellen, mit dem Hinweis: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Laut Anlage 4 zum UStG müssen zwingend die die Lieferungen von Metallen diese Vorschrift enthalten und verweisen auch auf welche Metalle dies zutrifft.
Eine Übergangsregelung bis zum 01. Juli 2015 für die Anwendung der neuen Vorschrift hat die Finanzverwaltung aufgrund der bekannten Unsicherheit der bauleistenden Unternehmen verlängert.
Wenn beide Parteien allerdings einvernehmlich noch die Umsatzsteuer ausweisen, wird dies seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet. Da seitens der massiven Praxiskritik das alte Recht noch bis spätestens 07/2015 gilt, können die Anwendungsprobleme der Unternehmen behoben werden. Zusätzlich wurde durch einen Gesetzesbeschluss eine Bagatellgrenze für jeden einzelnen Geschäftsvorgang ab dem 01. Januar 2015 von 5000,- Euro beschlossen.