Der seit 01. Januar 2009 maximal berücksichtigungsfähige Betrag von 6.000 Euro für Handwerkerleistungen, kann mit max. 20% eine Steuerminderung von 1.200 Euro ausmachen ( siehe EStG §35a Abs. 3 ). Dieser Betrag mindert die direkt zu zahlende Einkommensteuer und lässt Steuersätze unberührt. Voraussetzung hierfür ist, dass eine ordnungsgemäße Rechnung des Handwerkers mit Ausweisung des Arbeitslohns vorliegt und diese vom Steuerpflichtigen auch nachweisbar auf das Konto überwiesen wurde.
Nach einem Urteil vom 05. Juli 2012 sind allerdings pauschale Zahlungen von Mietern an Vermieter für eigens durchgeführte Schönheitsreparaturen nicht zulässig, da derartige Leistungen keine konkreten Handwerkerleistungen darstellen. Die tatsächlichen Handwerkerleistungen bei Jahresabrechnungen der Wohnungseigentümer können wiederum mit dem Anteil des Mieters geltend gemacht werden.
Entscheidend für die Steuerermäßigung ist, dass die Handwerkerrechnungen die Lohnkosten separat auf ihren Rechnungen ausweisen. Denn nur die Arbeitslohnkosten und nicht das Arbeitsmaterial sind absetzbar. Eine Festpreisvereinbarung ist nicht zulässig und von der Steuerschuld nicht abziehbar.