Bekanntlich können Handwerkerleistungen mit 20% der Lohnleistung (Arbeitslohn) des Handwerkers von der Steuer abgesetzt werden. Die Höchstgrenze beträgt 6.000 Euro pro Jahr. Daher kann bis max. 1.200 Euro ihr zu versteuerndes Einkommen reduziert werden. Zusätzlich können die Fahrtkosten des Handwerkers angerechnet werden. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung, die nicht bar sondern per Überweisung nachgewiesen werden muss.
Zur Steuerermäßigung (Anrechnungsmöglichkeit) von Prüfungsleistungen nimmt der Bundesfinanzhof (BFH) in der Pressemitteilung vom 28.01.2015 Stellung. Abzugsfähig sind laut BFH demnach Aufwendungen für eine Prüfung der Abwasserleitung auf Dichtigkeit. Es entspricht einer begünstigten Handwerkerleistung die steuerlich anrechenbar ist. Die Finanzverwaltung lehnte dies bisher als Handwerkerleistung ab. Vergleichbar wären diese Leistungen mit Gutachterleistungen.
Der BFH begründet dies mit einer vorbeugenden Erhaltungsmaßnahme, die ebenso wie Wartungen oder Schadensbeseitigungen am Haus als Handwerkerleistungen nach §35 EStG zu betrachten sind.