Es besteht kein einheitlicher Gewerbebetrieb, wenn auf einem Gebäude eine Photovoltaikanlage und nebenbei ein Einzelhandelsgeschäft in den Räumen betrieben wird. So entschied ein Urteil des Bundesfinanzshofs (BFH) vom 24. Oktober 2012. Eine organisatorische, wirtschaftliche Verflechtung ist trotz der räumlichen Gegebenheit beider gewerblichen Betriebe nicht begründet.
Im Hinblick eines eventuellen Investitionsabzugsbetrages hat dieses bedeutende Auswirkungen. Mit bereits bestehenden Einzelgewerbebetrieb und einer Neugründung eines Photovoltaikbetriebs, kann nur durch die verbindliche Bestellung der Photovoltaikanlage ein Investitionsabzug durchgeführt werden.
Der Herstellungsbetrieb für Stromerzeugung wird laut Urteil des BFH ein eigenständiger Gewerbebetrieb behandelt, da der wirtschaftliche Zusammenhang fehle. Der im Verhältnis geringfügig erzeugte Strom gegenüber dem Umsatz des Einzelhandelgewerbes ist dabei unerheblich. Zulässig kann eine gemeinsame Buchhaltung sein, in der sich in der Bilanz die entsprechende Gewinne beider Gewerbebetrieb plausibel erklären lässt.
BFH, Urteil vom 24.10.2012, X R 36/10