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Zahlreiche Änderungen im Umsatzsteuergesetz wurden durch den Bundestag nun verkündet. Dabei muss man einige wichtige Dinge beachten. Bei der Vermietung von Beförderungsmitteln wird aktuell zwischen kurzfristiger und langfristiger Vermietung unterschieden. Betroffene sind meist als Leistungsempfänger die Privatpersonen.

Wichtige Änderungen gibt es bei der Rechnungsstellung. So muss nach EU-Vorgaben eine GUTSCHRIFT als solche bezeichnet werden (Selbstfakturierung / echte Gutschriften). Dies ist Voraussetzung für den zulässigen Vorsteuerabzug. Eine echte Gutschrift ist eine Abrechnung, die der Leistungsempfänger erstellt. Desweiteren muss bei der kaufmännischen „Gutschrift“ (Umsatzreduzierungen) durch den Leistungserbringer nun zwingend eine andere Bezeichnung verwendet werden – z.B. Storno, Berichtigungsrechnung, Rückvergütung, Bonus, Rabatt, Preisdifferenz, Nachlass.

Bei Bauleistungen nach 13b UStG müssen die Rechnungen nun zwingend die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten. Bei Differenzbesteuerung oder Reiseleistungen ist die Angabe: „Sonderregelung für Reisebüros/ Gebrauchtgegenstände“ erforderlich. Die Rechnungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und B2B-Umsätzen innerhalb der EU müssen bis spätestens zum 15. Tag des Monats ausgestellt werden, in dem der dazugehörige Umsatz ausgeführt wurde.

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