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Aufwendungen – wie z.B. Schuldzinsen für die Fremdfinanzierung einer Geldanlage -, die Ihnen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen im Privatvermögen entstehen, sind steuerlich grundsätzlich nicht abzugsfähig. Dies gilt aber insoweit nicht, als Sie eine Geldanlage refinanzieren, bei der die laufenden Kapitalerträge nicht dem besonderen Steuersatz unterliegen (z.B. Kapitalerträge im Betriebsvermögen oder Darlehensausreichung an eine Kapitalgesellschaft, an der Sie oder eine nahestehende Person zu mindestens 10 % beteiligt sind): Steht die Refinanzierung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, sind die Schuldzinsen zu 60 %, im Übrigen im vollen Umfang abzugsfähig.

Eine Besonderheit besteht, wenn Sie im Privatvermögen zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind: Obschon ein Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung nicht dem besonderen Steuersatz, sondern im Umfang von 60 % der tarifären Belastung unterliegt, sind Schuldzinsen zur Refinanzierung der Beteiligung nicht abzugsfähig, weil auf die laufenden Gewinnausschüttungen der besondere Steuersatz von 25 % Anwendung findet.

Hinweis: Eine Option ergibt sich aber dann, wenn Sie entweder zu mindestens 25 % oder aber bei gleichzeitiger beruflicher Tätigkeit für die betreffende Gesellschaft zu mindestens 1 % im Privatvermögen an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind. In diesem Fall können Sie beantragen, dass laufende Erträge aus der Beteiligung dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Damit wird die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen (im Umfang von 60 %) selbst dann eröffnet, wenn keine Ausschüttungen beschlossen werden.

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