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Wieder bedurfte es einer höchstrichterlichen Entscheidung durch den I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, um die freie Mitarbeit zu sichern. Bereits 2004 musste das Bundeskartellamt – unter anderem auch auf Initiative des b.b.h. Bundesverbandes hin – den Steuerberaterkammern Einhalt gebieten, und zwar derart, dass das in der Berufsordnung der Steuerberater geregelte Verbot der freien Mitarbeit für selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter aufgehoben werden musste. Seitdem besteht für Angehörige unseres Berufsstandes die Möglichkeit, als freier Mitarbeiter beim Steuerberater oder Rechtsanwalt tätig zu werden. Wobei sämtliche Arbeiten aus dem Bereich der Steuerberatung insbesondere Abschlüsse und Steuererklärungen erbracht werden können. Auch 2010 war es nötig, die von den Steuerberaterkammern auferlegten „räumlichen Grenzen der freien Mitarbeit“ auf den gerichtlichen Prüfstand zu stellen. Dabei vertrat eine Steuerberaterkammer die Ansicht, dass eine freie Mitarbeit nur möglich sei, wenn der selbständige Buchhalter bzw. Bilanzbuchhalter im „Nahbereich“ des Steuerberaters tätig wird. Dementsprechend wurde eine maximale räumliche Entfernung von 50 Kilometer Luftlinie zwischen den Beteiligten gefordert sowie die Möglichkeit eines persönlichen Treffens in nicht weniger als einer Stunde. Erst dann könne eine „Nahbereichsqualität“ bejaht werden.
Während das Landgericht Nürnberg-Fürth der Steuerberaterkammer folgte, erteilten sowohl das OLG Nürnberg als auch der BGH dieser Argumentation eine deutliche Absage und hoben das erstinstanzliche Urteil auf. Nach Ansicht des BGH ist eine räumliche Nähe zwischen der Niederlassung des Steuerberaters und dem Ort, an dem der freie Mitarbeiter seine Tätigkeit ausübt, gerade nicht erforderlich. E-Mail, Internet und auch das (Mobil)Telefon stellen keine „Unbekannten“ dar, um die von der Steuerberaterkammer monierte Distanz problemlos zu überbrücken. Letztlich handelt es sich hierbei um eine Gerichtsentscheidung, deren Ergebnis – im Zeitalter modernster Kommunikationsmittel – keineswegs überraschte.

Quelle: Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter 06/2011

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