Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied ein neustes Urteil zu Gunsten der Arbeitgeber. Dabei kann der Arbeitgeber schon eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund Krankheit vom Arbeitnehmer ab dem 1. Krankheitstag fordert. Bisher musste die Krankmeldung (Attest) erst spätestens nach dem 3. Tag dem Arbeitgeber eingereicht werden. Zudem ist seitens des Arbeitgebers keine Begründung erforderlich. Der Arbeitnehmer muss bei Verlangen eine gültige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Wird allerdings durch bestehende Tarifverträge eine andere Regelung festgesetzt, ist diese trotz neustem Urteil vom BAG Erfurt bindend.
Hat der Arbeitgeber das Gefühl, das der Arbeitnehmer eine Krankheit vortäuschen will, wird das Recht der Arbeitgeber mit dem Urteil gestärkt. Ein „kränkelnder“ Angestellter muss somit ab dem 1. Tag zum Arzt, da eine rückwirkende Krankmeldung von Ärzten nicht ausgestellt werden darf.
Kann wiederum der Arbeitnehmer keine Krankmeldung (gelben Schein) vorlegen, droht die Verweigerung von Entgeltfortzahlung für diesen Tag. Der Arbeitgeber hat berechtigterweise Gründe für keine zweifelsfreie Arbeitsunfähigkeit. Laut Gesetz kann der Arbeitgeber sogar dem Arbeitnehmer eine Abmahnung erteilen, im Wiederholungsfall sogar die Kündigung aussprechen.