Blog Details


Im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung können Kranken- und Pflegebeiträge für zu berücksichtigende Kinder steuerlich den Eltern zugerechnet werden. Die zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge sind demzufolge als Sonderausgaben beim zahlenden Elternteil geltend zu machen (Verfügung der OFD Magdeburg vom 03.11.2011). Steuerlich absetzbar sind diese Beiträge allerdings nur einmal. Bei der Steuererklärung des eigenen Kindes darf der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag dann nicht mehr als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Nicht von Bedeutung ist, ob tatsächlich die Zahlung durch die Eltern erfolgt. Ausreichend ist die Erfüllung durch Sachleistungen der Eltern (z. B. Unterhalt und Verpflegung). Ebenfalls kann der Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeitrag zwischen den Eltern aufgeteilt werden (z.B. getrennte Veranlagung). Der Sonderausgabenabzug wird nicht durch die eigenen Einkünfte des Kindes gekürzt.

Dieser Artikel wurde bisher 3.532 mal gelesen
1 Balken2 Balken3 Balken4 Balken5 Balken (1 Bewertungen, Durchschnitt: 4,00 von insgesamt 5)
Loading...