Bis zum Veranlagungsjahr 2011 wurde für den Anspruch auf Kindergeld bei in Ausbildung befindlichen Kindern über 18 Jahre das Ausbildungseinkommen herangezogen. So gab es die Freigrenze bis 8.004 Euro. Wurde die Grenze überschritten, bestand kein Kindergeldanspruch.
Nach dem Urteil des FG Münster vom 30. Nov. 2012 ist die Einkommensgrenze weggefallen. Die Einkünfte und Bezüge der volljährigen Kinder von 18 – 25 Jahre sind nicht mehr maßgebend. Das Kind muss sich allerdings in der Ausbildung befinden (z.B. Schule, Fachoberschule, Berufskolleg / Berufsfachschule).
Gleichzeitig gilt der Wegfall der Einkommensgrenze auch bei verheirateten Kinder in Bezug auf die Einkünfte des Ehepartners. Im Urteilsfall lehnte die Kindergeldstelle die Auszahlung des Kindergeldes ab, weil der Ehemann der Tochter (in Berufsausbildung) seine Einkünfte und Höhe nicht ausreichend nachweisen wollte. Das Gericht entschied, das durch den generellen Wegfall der Einkünftegrenze das Einkommen des Ehepartners nicht relevant wäre. Die Einkommensanrechnung richtet sich also ab 2012 vollständig nur noch nach dem Ausbildungsstatus.
Revision ist beim BFH zugelassen.