Im Einkommensteuerrecht gibt es zum 01. Januar 2015 zahlreiche Steueränderungen. So erhöhen sich die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG und § 10 Abs. 3 EStG) auf 22.172,- Euro (Zusammenveranlagung 44.344,- Euro).
Bei dem Lohnsteuerrecht steigt die Grenze bei Aufmerksamkeiten für Mitarbeiter von 40,- auf 60,- Euro (R 19.6 Abs. 1 LStÄR). Bei den Betriebsveranstaltungen gilt die bisherige Freigrenze von 110 Euro nun als Freibetrag und muss daher nicht zwangsläufig tatsächlich aufgewendet werden (zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr).
Ab 01.01.2015 wird die Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer automatisch bei Kapitalerträgen vom Kreditinstitut einbehalten. Die Abfrage zur Kirchensteuerpflicht erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Für kurzfristige Beschäftigungen werden die Zeitgrenzen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen auf drei Monate oder 70 Arbeitstage angepasst. Bei Unterhaltszahlungen ist ab sofort die Steuer-Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers erforderlich.
Für Rentner die ab 2015 ihre Altersrente beziehen, erhöht sich der Besteuerungsanteil auf 70% mit weiterhin einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 €. In 2014 lag der Besteuerungsanteil noch bei 68%.