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Mit dem Investitionsabzugsbetrag und der Sonderabschreibung sind besondere Fördermaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen gegeben. Mit dem Ende des Jahres 2010 wird der Kreis der begünstigten Unternehmen nach Maßgabe von Grenzwerten wie folgt eingeschränkt:

Grenzwerte nach dem 31.12.2010

Gewerbetreibende und Freiberufler bei Bilanzierung: – Eigenkapital nicht mehr als 235.000 €

Gewerbetreibende und Freiberufler bei GuV-Rechnung: – Gewinn nicht mehr als 100.000 €

Land- und Forstwirte: – Wirtschaftswert nicht mehr als 125.000 €

Liegen Sie mit Ihrem Betrieb oder Ihrer Praxis in diesem Jahr noch unterhalb der Grenzwerte, im kommenden voraussichtlich aber nicht mehr, kann sich in besonderem Maße die Überlegung stellen, vom Förderinstrument des Investitionsabzugsbetrages oder der Sonderabschreibung Gebrauch zu machen. Dabei ist beachtlich, dass sich die Grenzbeträge mit Bezug auf den Investitionsabzugsbetrag auf das Ende des Wirtschaftsjahres beziehen, für das der Abzug vorgenommen werden soll (bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr also auf die Verhältnisse zum 31.12.2010). Die erhöhten Grenzwerte gelten letztmals für das letzte vor dem 1.1.2011 endende Wirtschaftsjahr. Sie verstehen sich als Größen vor Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages, können durch diesen also nicht gemindert werden. Demgegenüber sind die Grenzbeträge im Hinblick auf die Sonderabschreibung auf das letzte Wirtschaftsjahr vor Durchführung der Investition anzuwenden (bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr also auf den 31.12.2009). Unabhängig vom Ende des Wirtschaftsjahres sind hier nur Investitionen begünstigt, die vor dem 1.1.2011 durchgeführt werden

Gehören Sie zu den begünstigten Unternehmern, können Sie den Investitionsabzugsbetrag in Höhe von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von neuen oder gebrauchten beweglichen Anlagegütern als Betriebsausgabe geltend machen, die Sie in den kommenden drei Jahren anzuschaffen oder herzustellen beabsichtigen. Es kann höchstens ein Betrag von 200.000 € abgezogen werden (begünstigt ist damit ein Investitionsvolumen von bis zu 500.000 € in den kommenden drei Jahren). – Ausgenommen von der Förderung sind Investitionsvorhaben, die nicht mindestens in einem Umfang von 90 % für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden (damit kann der Investitionsabzugsbetrag regelmäßig nicht für den privat mitgenutzten Unternehmer-Pkw beansprucht werden). Darüber hinaus muss das Investitionsobjekt mindestens bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, das dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgt, in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden.

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