Der Steuersatz von 25 % gelangt aber nicht zur Anwendung, wenn Sie Kapitalerträge im Rahmen eines gewerblichen freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens erzielen. In diesem Falle unterliegen Zinsen in vollem Umfang und Erträge aus einer Kapitalgesellschaft (Ausschüttungen, Gewinne aus Anteilsveräußerungen) zu 60 % der tarifären Einkommensteuer (sog. Teileinkünfteverfahren).
Hinweis: Das Teileinkünfteverfahren gilt auch für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, an der Sie innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % beteiligt waren. Der besondere Steuersatz von 25 % gilt darüber
hinaus u.a. dann nicht, wenn ein Darlehen an eine sog. nahestehende Person, an eine Kapitalgesellschaft, an der Sie oder eine nahestehende Person zu mindestens 10 % beteiligt sind, oder an eine Personengesellschaft ausgereicht wird, deren Gesellschafter Sie selbst oder eine nahestehende Person sind (unabhängig von der Beteiligungsquote). Die Zinsen unterliegen dann dem allgemeinen Einkommensteuertarif.
Erzielen Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden, aber auch Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, die Sie nach dem 31.12.2008 angeschafft haben), unterlegen diese grundsätzlich einem besonderen Steuersatz von 25 %, zu dem der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer tritt. Gelangen die Erträge durch ein inländisches Kreditinstitut zur Auszahlung, behält dieses die Steuer mit abgeltender Wirkung ein (die Kirchensteuer aber nur auf besonderen Antrag hin). Die Kapitalerträge gehen dann grundsätzlich nicht in Ihre Einkommensteuererklärung ein.