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Erstmals für die Anschaffung oder Herstellung beweglicher Anlagegüter nach dem 31.12.2009, die selbständig nutzbar und bewertbar sind, ist wieder das Wahlrecht eingeführt worden, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu einem Betrag von 410 € (ohne Umsatzsteuer) sofort steuerlich geltend machen zu können. Die Sofortabschreibung kann unabhängig davon, ob Sie als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sind oder nicht (z.B. als Arzt), bis zu Nettoinvestitionskosten von 410 € beansprucht werden. Auch wenn kein Recht zum Vorsteuerabzug besteht, kann der Sofortabzug demnach bei Bruttoinvestitionskosten bis zu 487,90 € (bei Inrechnungstellung von 19 % Umsatzsteuer) bzw. 438,70 € (bei Inrechnungstellung von 7 % Umsatzsteuer) erfolgen.

An Stelle des Sofortabzugs bis 410 € (netto) können sämtliche beweglichen Anlagegüter, die selbständig nutzbar und bewertbar sind, mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 € (netto), aber nicht mehr als 1.000 € in einer Position zusammengefasst werden (sog. Pool). Diese Sammelposition (GWG-Sammelposten #0485 – SKR03) wird über einen Zeitraum von fünf Jahren mit jährlich 20 % abgeschrieben.


Gestaltungshinweis: Das Wahlrecht zwischen der Sofortabschreibung bis 410 € und der Poolabschreibung können Sie für die Zugänge jeden Jahres neu ausüben (Sie können auch auf beide Möglichkeiten verzichten und stattdessen alle Anlagegüter nach ihrer Nutzungsdauer abschreiben). – Ist die Ergebnissituation positiv, kann die Inanspruchnahme der Sofortabschreibung bis 410 € empfehlenswert sein, zumal mit ihr einhergeht, dass Anlagegüter mit Investitionskosten von nicht mehr als 1.000 € nach ihrer Nutzungsdauer auch dann abgeschrieben werden können, wenn sie weniger als fünf Jahre beträgt (sie macht etwa für Laptops nur drei Jahre aus). Nach der Poolregelung ist die Abschreibung unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer zwingend über fünf Jahre vorzunehmen (Vorteil: im ersten Jahr nicht zeitanteilig, sondern voll mit 20%).

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