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„Selbständige, die in ihrer Wohnung arbeiten und neben herkömmlichen Fernseh- und Rundfunkgeräten in den ausschließlich privat genutzten Räumen ebenfalls über einen Internet-PC in den beruflich genutzten Räumen verfügen, müssen für diesen Computer keine Rundfunkgebühr zahlen.“ Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem – so lang ersehnten – Grundsatzurteil vom 17. August 2011 (Az.: 6 C 2011) nun endgültig entschieden und hat sich damit mal wieder auf die Seite der Selbständigen gestellt. Bislang wurde eine weitere GEZ-Gebühr für den vom Freiberufler bzw. Selbständigen beruflich genutzten PC dann fällig, wenn noch kein „dienstliches“ Radio oder TV-Gerät auf demselben Grundstück angemeldet war. Dies galt auch dann, wenn für die im privaten Bereich genutzten Geräte bereits Zahlungen an die GEZ geleistet wurden. Nach Ansicht der GEZ kam eine Zweitgebührenbefreiung also nur dann in Betracht, wenn tatsächlich ein „zweites berufliches Gerät“ angeschafft wurde. Auch wenn sich die GEZ damit kleinlichst am Gesetzeswortlaut orientierte, erteilte das Bundesverwaltungsgericht diesem unnötigen „Klammern an Wort und Schrift“ eine 12-seitige Absage mit dem Ergebnis:

„Der PC sei als Zweitgerät von den Rundfunkgebühren befreit, unabhängig davon, wo das bereits vorhandene Rundfunkempfangsgerät bereitgehalten wird.“ Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts folge dies u. a. aus Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen im Rundfunkgebührenstaatsvertrag, die gerade neuartige Empfangsgeräte gebührenrechtlich privilegieren wollten. Dabei machte das Gericht weder vor der Entstehungsgeschichte des besagten Vertrages Halt, noch ließ man die vielschichtigen Motivationen der damals am Staatsvertrag Beteiligten außer Acht. Schließlich begründeten die Richter ihre Entscheidung
damit, dass statt „Wortlaut und Schrift“ immer noch die Vernunft und der eigentliche – notfalls zu ermittelnde – gesetzgeberische Wille siegen müsse. Fazit: Ein Urteil, dass nicht nur die Position der Selbständigen stärkt, sondern in Zeiten wirtschaftlicher Unruhe auch den Geldbeutel schont.

Quelle: Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter 11/2011

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