Seit 2008 ist die betriebliche Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe mehr und darf somit den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Anders nach HGB kann der Gewerbesteueraufwand in dem Bilanzgewinn ausgewiesen werden. Um den Steuergewinn auch für die tatsächliche Gewerbesteuerlast zu ermitteln muss lauf BFH (Entscheidung 05/2014) die Gewerbesteuer wieder hinzugerechnet werden.
Die neue Regelung seit 2008 ist auch nach Auffassung des obersten Gerichts nicht zu beanstanden. Eine Klage einer GmbH mit mehreren Pachttankstellen wurde somit abgewiesen (BFH-Urteil vom 16.1.2014, I R 21/12).
Ebenso ist die Vorschrift keine Gewerbesteuerlast von der Körperschaftssteuerberechnung abzuziehen mit dem Grundgesetz konform. Es liegt kein Verbot zum verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot vor. Ein Steuerpflichtiger kann allerdings die gesamte Gewerbesteuerzahlung für ein Veranlagungsjahr auf die Einkommensteuerschuld verrechnen und zahlt dementsprechend weniger Einkommensteuer. Grundlage der Begründungen sind die steuerlichen Entlastungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008.