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Tätigen Sie Aufwendungen, die teilweise beruflich und teilweise privat veranlasst sind, können diese aufgeteilt und hinsichtlich des beruflichen Anteils steuerlich geltend gemacht werden, wenn ein objektiver Aufteilungsmaßstab besteht (z.B. Zeit-, Mengen- oder Flächenanteil oder Kopfzahl). Davon sind beispielsweise Reisen betroffen, die Sie aus beruflichen Gründen unternehmen, aber mit einem anschließenden Privataufenthalt verknüpfen (die Reisekosten sind dann nach Zeitanteilen abzugsfähig).

Nicht aufgeteilt werden können aber Aufwendungen, wenn der berufliche Anteil weniger als 10 % beträgt (beträgt er hingegen mindestens 90 %, sind die Aufwendungen in voller Höhe absetzbar). Eine Aufteilung kommt des Weiteren nach wie vor nicht für Aufwendungen in Betracht, die den Haushalt, Angehörige oder Repräsentationszwecke betreffen.


Hinweis: Danach dürfen etwa – selbst bei Annahme einer beruflichen oder betrieblichen Mitveranlassung – Kosten für die Wohnung, für Ernährung und Kleidung oder für die Tageszeitung nicht steuerlich geltend gemacht werden. Gleiches gilt für Ausgaben für Geburtstags- und Trauerfeiern, selbst wenn sie die berufliche Tätigkeit fördern.

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