Ein veröffentlichtes Urteil vom 09. April 2014 des BFH besagt, das einem Arbeitnehmer überlassener Firmenwagen ein zusätzlicher Arbeitslohn ( geldwerter Vorteil ) ist und somit als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Sachbezug einzustufen ist. Dabei spielt keine Rolle, ob die Nutzung des Firmenwagens tatsächlich ohne Privatfahrten erklärt wird.
Der steuerbare Nutzungsvorteil gilt dann, wenn der Arbeitgeber den Firmenwagen verbilligt oder unentgeltlich dem Arbeitnehmer überlässt. Das Urteil beruht allerdings auf eine Einzelentscheidung die auch einige Fragen offen lassen.
Unbeantwortet bleibt beispielsweise, ob ein mündliches Nutzungsverbot des Firmenwagens ausreichend sein kann. Des Weiteren ist unklar, ob im Privatbereich PKW’s zur Verfügung stehen müssen, um den geldwerter Vorteil ausschließen zu können.