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Immer noch strittig oder unschlüssig war die Methode vom Führen eines Fahrtenbuches. Laut dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 20. März 2014 ist ein unterjähriger Wechsel der Fahrtenbuchmethode nicht zulässig. Die Frage, ob die Methode zur Besteuerung der Privatnutzung von Firmenwagen im laufenden Jahr gewechselt werden darf, ist nun durch das Urteil beschlossen.

Ein überlassener Firmenwagen für die Nutzung von Privatfahrten kann nach der Fahrtenbuchmethode oder der 1% Regelung (Bruttolistenpreis) ermittelt werden. Unzulässig ist der Wechsel innerhalb des Kalenderjahres. Diesen unterjährigen Wechsel lehnte zuvor schon der Fiskus ab.

Der BFH ist der Auffassung, dass die Fahrtenbuchmethode (Einzelnachweis durch Fahrtenbuch) nur zur Anwendung kommen kann, wenn für den gesamten Veranlagungszeitraum (i.d.R. 01.01. bis 31.12.) das zugrunde liegende Fahrtenbuch geführt wird. Dies ist beim Wechsel innerhalb eines Kalenderjahres nicht gegeben. Für ein und denselben Firmenwagen ist daher ein Wechsel während des Jahres ausgeschlossen. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss mindestens 1 Jahr geführt werden.

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