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Obzwar die Steuer auf Kapitalerträge, die im Privatvermögen erzielt werden, grundsätzlich abgeltende Wirkung hat, müssen die Kapitalerträge in den folgenden Fällen verpflichtend in der Steuererklärung deklariert werden:
(1) Gehören Sie einer Kirchengemeinde an, die zur Erhebung von Kirchensteuer befugt ist, wird die Kirchensteuer nur auf Ihren Antrag hin durch das Kreditinstitut einbehalten. Haben Sie einen solchen nicht gestellt, entbindet dies nicht von der Kirchensteuerpflicht der Kapitalerträge. Die Kirchensteuer wird in diesem Fall -nach Maßgabe des besonderen Steuersatzes – im Zuge der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt.
(2) Ist Kapitalertragsteuer nicht einbehalten worden – etwa weil die Erträge durch eine ausländische Bank ausgezahlt wurden -, ist die Versteuerung zum besonderen Steuersatz über die Einkommensteuererklärung nachzuholen.
(3) Beanspruchen Sie den Abzug von Kinderfreibeträgen oder Unterhaltszahlungen, ist dies von der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Empfängers abhängig. Hier sind auch Kapitalerträge einzubeziehen. Gleiches gilt hinsichtlich Ihrer eigenen Kapitalerträge, wenn Sie außergewöhnliche Belastungen (etwa Krankheitskosten) geltend machen, die erst jenseits einer „zumutbaren Eigenbelastung“ zum Abzug kommen.

Darüber hinaus kann eine Einbeziehung von Kapitalerträgen in die Einkommensteuerfestsetzung (zum besonderen Steuersatz) beantragt werden. Dies ist etwa dann sinnvoll, wenn Sie den Sparer-Pauschbetrag von 801 € (1.602 € bei Zusammenveranlagung) entweder überhaupt nicht einer Bank zugewiesen haben oder die dort erzielten Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag nicht erreichen. Dann kann er nur im Zuge der Einkommensteuerfestsetzung zum Abzug gebracht werden. Gleiches gilt, wenn Verluste aus Wertpapiergeschäften mit Kapitalerträgen aus einer anderen Quelle verrechnet werden sollen oder das Finanzamt die Ermittlung der Abgeltungsteuer nachvollziehen soll.

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