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Die Entnahmebesteuerung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens wurde im Urteil des BFH vom 24. Oktober 2014 entschieden. So liegt nach dem BFH keine Entnahmebesteuerung vor, wenn bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern keine ordnungsgemäße Zuordnung erfolgte.

Diese Wirtschaftsgüter sind bezüglich des Vorsteuerabzuges bis zum 31. Mai des Folgejahres (Beginn der Nutzung) eindeutig im Betrieb zuzuordnen. Im aktuellen Urteilsfall lag eine über den 31.5. hinaus verspätete Inanspruchnahme des berechtigten Vorsteuerabzuges vor.

Im Wege des § 15a UStG erfolgte die zu Unrecht in Anspruch genommene Abzugsfähigkeit der Vorsteuer. Der Vorsteuerbetrag musste an die Finanzverwaltung zurückgezahlt werden.

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