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Über eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht sollte die Einbeziehung des Sockelbetrages des Elterngeldes in den Progressionsvorbehalt als verfassungswidrig erklärt werden. Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Beschluss des BFH ist damit rechtskräftig und die Rechtsfrage entschieden. Soweit Einsprüche gegen Einkommensteuerbescheide aufgrund der Einbeziehung des Sockelbetrages des Elterngeldes in den Progressionsvorbehalt eingelegt wurden, können diese damit zurückgenommen werden. Soweit noch andere Einspruchsgründe geltend gemacht wurden, ist nur eine entsprechende Einschränkung veranlasst.

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