Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung können wie bekannt steuerlich als Werbungskosten abgesetzt werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer zum gewöhnlichen Hausstand (Lebensmittelpunkt) aufgrund des Arbeitsortes eine Zweitwohnung unterhält und dort seine erste Tätigkeitsstätte hat. Der eigene Hausstand am heimischen Wohnort muss weiterhin den Lebensmittelpunkt darstellen.
Die absetzbaren Kosten für die Zweitwohnung sind auf 1000,- Euro pro Monat begrenzt und können bei Nichtausschöpfung auf einen anderen Monat übertragen werden. Absetzbare Werbungskosten sind beispielsweise: Fahrtkosten, wöchentliche Familienheimfahrten, Verpflegungskosten für die ersten 3 Monate usw.
Mit dem Urteil vom 08.10.2014 hat der BFH zur doppelten Haushaltsführung nochmals Stellung genommen. Wird der Lebensmittelpunkt an den Tätigkeitsort (Zweitwohnung) verlegt, da z.B. die Frau oder Lebensgefährtin gemeinsam mit dort wohnt und Ausstattung und Größe der Zweitwohnung der Hauptwohnung gleicht, so trifft keine doppelte Haushaltsführung mehr zu, da eine gemeinsame Lebensführung mit dem Partner vorliegt. Dies gilt auch dann, selbst wenn die Wohnung am bisherigen Lebensmittelpunkt beibehalten wird.