Der BFH hat aktuell Grundsätze bei Darlehensvereinbarungen für die Angemessenheitsprüfung mit Urteil vom 22.10.2013 herausgegeben (Az. X R 26/11). Es ist immer noch problematisch mit der Abziehbarkeit (Betriebsausgaben) im Zusammenhang von Darlehensvereinbarungen zwischen nahen Angehörigen.
Darauf verweist nun der BFH, das selbst beim Fehlen vom Fremdvergleichsgrundsatz (Fremdüblichkeit) ein Zinsaufwand Betriebsausgaben darstellen kann, wenn das Darlehen für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern gewährt wird und die Zinsen tatsächlich gezahlt werden. Die Vertragschancen zwischen dem Schuldner und Gläubiger müssen fremdüblich sein.
So vergleicht der Fiskus Darlehensverträge zwischen Angehörigen und normalen geschäftlichen Darlehensvereinbarungen zwischen fremden Unternehmen. Auch nach dem Urteil bleibt die strikte Prüfung der Fremdüblichkeit, wenn Darlehen vor Vereinbarung geschenkt werden und Zinszahlungen ausbleiben. Diese Darlehen sind dementsprechend nicht betrieblich auch wenn die Darlehensmittel für betriebliche Wirtschaftsgüter verwendet wurden.
Urteil: Az. X R 26/11