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Ein umfangreicher Katalog regelt, wo eine Dienstleistung im umsatzsteuerlichen Sinne als erbracht gilt. Davon ist abhängig, ob eine selbst erbrachte Leistung oder aber eine eingekaufte Leistung (bei Umkehr der Steuerschuld) in Deutschland umsatzsteuerbar ist.

Leistungsort für Dienstleistungen oder Werklieferungen an Unternehmer (ebenso an juristische Personen mit ausgewiesener USt-ldNr., die die Leistung für unternehmerische Zwecke verwenden oder nur hoheitlich tätig sind) ist der Empfängerort. Die Leistung ist also im Inland nicht umsatzsteuerbar, wenn der unternehmerische Empfänger im Ausland ansässig ist. Umgekehrt haben Sie im Inland die Umsatzsteuer abzuführen (und können sie gegebenenfalls als Vorsteuer abziehen), falls Sie die Leistung von einem ausländischen Unternehmer für Ihr Unternehmen beziehen. Diese Regelung gilt nicht für grundstücksbezogene Leistungen (maßgeblich ist der Belegenheitsort des Grundstücks), für die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (maßgeblich ist der Ort der Überlassung), für Restaurant- und Veranstaltungsleistungen (maßgeblich: Ort der Leistungserbringung) und für Personenbeförderungen (Beförderungsstrecke).

Eine Dienstleistung oder Werklieferung an eine Privatperson (oder an juristische Personen ohne USt-ldNr. oder solche, die auch unternehmerisch tätig sind, die Leistung aber für den Hoheitsbetrieb verwenden) gilt dagegen grundsätzlich als an dem Ort erbracht, an dem Sie Ihr Unternehmen betreiben. Es gelten aber die oben aufgeführten Ausnahmen zuzüglich zahlreicher anderer, die insbesondere greifen, wenn der Leistungsempfänger nicht in der EU ansässig ist (in diesem Falle gelten etwa Beratungsleistungen als am Empfängerort erbracht).

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