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Erzielen Sie Einkünfte aus einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit? Dann können Sie unter der Voraussetzung, dass der Gewinn durch Bilanzierung ermittelt wird, beantragen, einen nicht entnommenen Gewinn vollständig oder anteilig nur mit 29,8 % (einschl. Solidaritätszuschlag) zu versteuern (hinzu tritt gegebenenfalls die Kirchensteuer). Diesen Antrag können Sie auch als Gesellschafter einer bilanzierenden Personengesellschaft stellen, wenn Sie zu mehr als 10 % beteiligt sind oder Ihr Gewinnanteil 10.000 € übersteigt.


Die Inanspruchnahme dieser ermäßigten Besteuerung will aber wohl durchdacht sein. Entnehmen Sie nämlich in einem späteren Jahr einen höheren Betrag als die Summe des in dem jeweiligen Jahr auf Sie entfallenden Gewinns und der von Ihnen getätigten Einlagen, löst dies eine Nachsteuer von 26,375 % (etwaig zuzüglich Kirchensteuer) auf den übersteigenden Betrag, höchstens den zuvor begünstigt versteuerten Betrag aus.

Hinweis: Die Nachsteuer fällt in dieser Höhe unabhängig von Ihrem persönlichen Steuersatz an. Gemeinsam mit der Steuer für den nicht entnommenen Gewinn ergibt sich damit eine steuerliche Belastung, die sogar oberhalb der „Reichensteuer“ liegt. Die steuerliche Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns (oder eines Teils davon) sollten Sie deswegen nur beantragen, wenn Sie langfristig nicht höhere Beträge entnehmen, als Gewinne auf Sie entfallen, und zudem nicht beabsichtigen, den Betrieb zu veräußern oder in eine Kapitalgesellschaft einzubringen (die Nachsteuer wird dann sofort fällig).

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