Die OFD Koblenz weist in ihrer Pressemitteilung vom 30.06.2011 darauf hin, dass ab dem Jahr 2011 eine Vereinfachungsregel für Auszubildende zu beachten ist. Danach reicht es aus, wenn die Auszubildenden ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um ihr erstes Dienstverhältnis handelt und gleichzeitig die elfstellige Identifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Religionszugehörigkeit mitteilen.
Der Arbeitgeber kann dann die Steuerklasse 1 unterstellen und die entsprechend berechnete Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. Eine Lohnsteuerkarte ist nicht erforderlich; die Aussage des Lehrlings gilt als Beleg. Die Vereinfachungsregelung gilt für alle, die im Jahr 2011 erstmalig eine Ausbildung beginnen. Ab dem Jahr 2012 werden sämtliche für die Lohnabrechnung benötigten Informationen in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und dem Arbeitgeber elektronisch bereitgestellt.
Quelle: Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter 08/2011