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Sind Sie als Kommanditist an einer KG beteiligt (oder kommt Ihnen – etwa als stiller Gesellschafter – eine ähnliche Stellung zu, die mit einer Beschränkung der Haftung verbunden ist)? Dann ist zu berücksichtigen, dass ein Verlust, der etwaig auf Sie entfällt, nur insoweit mit anderen Einkünften ausgleichsfähig ist, als er nicht zu einem negativen Kapitalkonto führt oder ein solches erhöht (ebenso ist der Verlustanteil ausgleichsfähig, soweit Sie die im Handelsregister eingetragene Haftsumme noch nicht erbracht haben sollten und dieser nicht bereits Verluste früherer Jahre gegenüberstehen). – Soweit diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann der Verlust nur vorgetragen und mit künftigen Gewinnen aus eben dieser Beteiligung verrechnet werden.

Hinweise: Im Hinblick auf diese gesetzliche Restriktion kann es sinnvoll sein, abzuschätzen, ob und in etwa welcher Höhe zum Ende des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft ein Verlust auf Sie zu entfallen droht. Dem Entstehen eines lediglich vortragsfähigen Verlustes können Sie beispielsweise mit folgenden
Maßnahmen vorbeugen: Es wird eine Einlage in das Vermögen der Gesellschaft geleistet. Dazu müssen Sie nicht unbedingt Geld einzahlen. Zum Ziel führt etwa auch der Verzicht auf eine schuldrechtliche Forderung, die Sie gegenüber der Gesellschaft haben, oder die Übernahme einer Bankschuld der Gesellschaft (für die Sie etwaig ohnehin haften). Die Einlage muss rechtzeitig vor Ende des Wirtschaftsjahres in das Gesellschaftsvermögen gelangen! Sie erhöhen Ihre Haftsumme. Die Erhöhung muss bis zum Bilanzstichtag der Gesellschaft eingetragen sein, damit ein entsprechender Verlustausgleich eröffnet wird. Dieser Gestaltungsweg ist nicht mit dem Abfluss von Liquidität verbunden, erhöht aber Ihr Vermögensrisiko. Beide Wege sind auch miteinander kombinierbar: Haben Sie Ihre Haftsumme noch nicht geleistet, ist aber ein Verlustausgleich in entsprechender Höhe bereits erfolgt, können Sie einen weiteren Verlustausgleich erreichen, indem Sie eine Einlage leisten und beschließen, dass diese nicht zum Ausgleich der Haftsumme bestimmt ist.

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