Hinweis: Die Regelung, eine nach Anteilsübertragung beschlossene Gewinnausschüttung für frühere Jahre stehe noch dem Alt-Gesellschafter zu, führt mithin zu einer Mehrfachbesteuerung: Der neue Gesellschafter versteuert die Gewinnausschüttung, der Alt-Gesellschafter exakt denselben Betrag als Veräußerungspreis (in selber Höhe hat der Neu-Gesellschafter Anschaffungskosten für seine Anteile, was sich indes erst im Zeitpunkt der nochmaligen Anteilsveräußerung oder Liquidation der Gesellschaft steuerlich auswirkt). – Zu empfehlen ist, statt der Weiterleitung der Gewinnausschüttung eine Ausschüttung vor Anteilsveräußerung zu beschließen. Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals (oder der Stimmrechte) an einer Kapitalgesellschaft, die Verluste erlitten hat, auf einen Erwerber (oder eine Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen) übertragen, führt dies grundsätzlich zu einer Streichung der festgestellten Verluste nach Maßgabe der übertragenen Beteiligungsquote. Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile übertragen, wird sogar der gesamte Verlust gestrichen. Betroffen von dieser Verlustvernichtung sind entgeltliche wie auch unentgeltliche Anteilsübertragungen (nicht aber Erbfälle sowie Fälle der unentgeltlichen vorweggenommenen Erbfolge).
Tragen Sie sich mit der Überlegung, Anteile an einer Kapitalgesellschaft zu veräußern oder unentgeltlich zu übertragen? Dann haben Sie zu berücksichtigen, dass die Anteile in dem Zeitpunkt übergehen, in dem der Erwerber die maßgeblichen Gesellschafterrechte erlangt (Stimmrecht und Gewinnbezugsrecht). Wird nach dem Übergang der Anteile eine Gewinnausschüttung beschlossen, so wird diese dem neuen Anteilsinhaber unabhängig davon zugerechnet, ob er sie behalten darf oder an den Anteilsübertragenden abtreten muss.