Laut BFH-Urteil vom 11. November 2014 entschieden die Richter, das auch ein Arbeitszimmer im Keller steuerlich ansetzbar ist. Die räumliche Trennung eines im Keller eines Einfamilienhauses befindlichen Arbeitszimmers ist zulässig und kann gerade bei Unternehmer im vollen Umfang anteilig ohne Begrenzung von max. 1.250,- Euro als Betriebsausgaben gelten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Arbeitszimmer überwiegend betrieblich genutzt wird. Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung. Die Kosten sind unbegrenzt absetzbar.
Die unmittelbare Verbindung zum gesamten Wohnraum ist nicht erforderlich. Somit kann auch ein separater Raum auf dem Grundstück des Einfamilienhauses als Arbeitszimmer genutzt und abgesetzt werden. Grundsätzlich ist ein im Einfamilienhaus genutztes häusliches Arbeitszimmer in einem abgeschlossenen Raum/Zimmer zulässig. Bei der Ermittlung des absetzbaren Anteils des Arbeitszimmers muss demnach die Gesamtfläche des Hauses einbezogen werden. Weitere Kellerräume gelten als Nebenräume/Zubehörräume und werden bei der Berechnung des Anteils nicht mit berücksichtigt.
Einem angestellten Arbeitnehmer, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit nicht überwiegend dem Arbeitszimmer zuzurechnen ist, kann nur max. 1.250,- Euro seiner anteiligen Kosten absetzen.