Liegt eine berechtigte doppelte Haushaltführung vor, können folgende Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich in der Anlage N abgesetzt werden:
- Erste und letzte Fahrt zur 1. Tätigkeitsstätte mit 0,30 Euro pro gefahrene Kilometer
(inkl. Reisenebenkosten wie z.B. Parkplatzgebühren) - wöchentlichen Familienheimfahrten mit der Entfernungspauschale von 0,30 €
(einfache Strecke zum Hauptwohnsitz)
Voraussetzung für absetzbare Fahrtkosten ist, dass diese mit dem eigenen PKW durchgeführt werden. Überlassende Firmenwagen führen zum Ausschluss aller Fahrtkostenanrechnungen.
- Verpflegungskosten (Pauschbeträge) ab Bezug der Zweitwohnung für An- und Abreisetag je 12 Euro. Für einen 3-Monatszeitraum 24 Euro pro Tag bei voller Abwesenheit vom Hauptwohnsitz.
- Kosten für die Zweitwohnung (Miete, Nebenkosten, Zweitwohnungssteuer, div. Einrichtungsgegenstände, Stellplatzmiete, GEZ usw.)
- Nachgewiesene Umzugskosten ( Umzugsfirma, Möbeltransport, Umzugskartons)
Hinweis: Die gesetzlichen Umzugspauschalen (730 Euro Ledige) können nicht angesetzt werden, da der Lebensmittelpunkt nicht verlagert wird.