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Liegt eine berechtigte doppelte Haushaltführung vor, können folgende Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich in der Anlage N abgesetzt werden:

  • Erste und letzte Fahrt zur 1. Tätigkeitsstätte mit 0,30 Euro pro gefahrene Kilometer
    (inkl. Reisenebenkosten wie z.B. Parkplatzgebühren)
  • wöchentlichen Familienheimfahrten mit der Entfernungspauschale von 0,30 €
    (einfache Strecke zum Hauptwohnsitz)
Voraussetzung für absetzbare Fahrtkosten ist, dass diese mit dem eigenen PKW durchgeführt werden. Überlassende Firmenwagen führen zum Ausschluss aller Fahrtkostenanrechnungen.

  • Verpflegungskosten (Pauschbeträge) ab Bezug der Zweitwohnung für An- und Abreisetag je 12 Euro. Für einen 3-Monatszeitraum 24 Euro pro Tag bei voller Abwesenheit vom Hauptwohnsitz.
  • Kosten für die Zweitwohnung (Miete, Nebenkosten, Zweitwohnungssteuer, div. Einrichtungsgegenstände, Stellplatzmiete, GEZ usw.)
  • Nachgewiesene Umzugskosten ( Umzugsfirma, Möbeltransport, Umzugskartons)

Hinweis: Die gesetzlichen Umzugspauschalen (730 Euro Ledige) können nicht angesetzt werden, da der Lebensmittelpunkt nicht verlagert wird.

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