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Wenn Arbeitnehmer tatsächlich Fahrtkosten aufwendet, können die mit 0,30 Euro pro gefahrene Kilometer von Arbeitgeber erstattet werden. Mit einem ordnungsgemäßen Nachweis kann der Arbeitgeber auch die tatsächlichen Kosten des Mitarbeiters erstatten. Wenn der Arbeitnehmer nicht an der ersten Tätigkeitsstätte arbeitet, können folgende Fahrten nach dem gültigen Reisekostenrecht als Dienstreisen mit 0,30 Euro/gefahrene km erstattet und angerechnet werden:

  • Vom Wohnsitz/oder erster Arbeitsstätte zur auswärtigen Tätigkeitsstätte

  • Fahrten zwischen mehreren Tätigkeitsstätten ( keine Ersttätigkeitsstätte )

  • Unterkunftsort/auswärtige Arbeitsstätte zum Wohnort nach Hause

Der Arbeitnehmer hat keine erste Arbeitsstelle und fährt ständig zu wechselnden Tätigkeitsstätten, so zählt dies zur typischen Einsatzwechseltätigkeit ( z.B. Monteure auf verschiedenen Baustellen ). Die Fahrtkostenerstattungen richten sich dann ebenfalls nach der üblichen Reisekostenpauschale von 0,30 Euro / pro km. An wie vielen Baustellen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt, spielt für die Beurteilung der Einsatzwechseltätigkeit keine Rolle.

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