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Es wird seitens der Minijobzentrale nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch ein Minijob Anspruch auf Urlaubsgeld hat (Teilzeit- und Befristungsgesetz). Der bezahlte Erholungsanspruch ist Grundlage vom gesetzlichen Urlaubsanspruch. Dieser muss auf die wöchentlichen Werktage des Minijobbers umgerechnet werden. Dabei gelten 24 Urlaubstage pro Jahr bei einer Sechstagewoche.

Die Berechnung der Urlaubstage mit Faustregel: 1 x 24 / 6

Arbeitstage pro Woche x 24 geteilt durch die Zahl der 6-Werktage pro Woche

Bei einer gebräuchlichen 5-Tagewoche gilt ein 20-Tage Anspruch pro Jahr. Dabei ist es unerheblich, wieviel Stunden an einem Tag gearbeitet werden. Ist der Minijob zum Beispiel nur an 3 Tagen die Woche, reduziert sich der Urlaubsanspruch auf 12 Tage, bei 2 Tagen pro Woche entsprechend auf 8 Urlaubstage pro Jahr.

Daher ist es allerdings dem Arbeitgeber überlassen für den beschäftigen Minijobber je nach Vereinbarung auch mehr Urlaubstage/Jahresurlaub zu gewähren (§ 13 Absatz 1 BUrlG). Der gesetzliche Mindestanspruch für ein Minijob für einer 5 Tagewoche ist allerdings 20 Tage und verpflichtet den Arbeitgeber dies auch zu gewähren.

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