Die Fördergrenzen sind seit Einführung der Basisrente (2005) unverändert geblieben. Der Staat macht nun ab 2015 die Altersvorsorge attraktiver. Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Rürup-Rente (Selbständige, private Altersvorsorge) war zum Beispiel im Jahre 2014 auf 20.000 Euro begrenzt. Somit wirkten sich höhere Altersbeiträge in der Rürup-Rente steuerlich nicht aus. Nun wird seit 2015 die Abzugshöhe (Anrechnung) an den knappschaftlichen Rentenbeitrag (West) bemessen. Somit kann ein Alleinstehender (Einzelveranlagung) bis zu 22.179 Euro steuerlich absetzen (Zusammenveranlagung 44.358 Euro).
Durch die Dynamisierung der Basisrente wird die nun attraktiver gestaltet und ermöglicht Steuerpflichtigen die Anpassung der Beiträge bis zur Höchstgrenze anzupassen und somit für die Lücken im Alter vorzusorgen.
Der Staat fördert die Basisrente in Form der steuerlichen Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben. Steuerpflichtige können somit ihr zu versteuerndes Einkommen drastisch senken und zum vorsorglichen Alterseinkommen noch jährlich eine Menge Steuern sparen. Förderberechtigt ist jeder, der einkommensteuerpflichtig ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.