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Als Bruttolistenpreis und für den Ansatz der Ein-Prozent-Regel gilt die unverbindliche Preisempfehlung des Autoherstellers zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Das heißt: Dieser Bruttowert gilt als BMG (Bemessungsgrundlage) für den Sachbezug des Arbeitnehmers bei Dienstwagennutzung. Nicht zum Listenpreis hingegen gehören Überführungskosten, zusätzliche Reifen (z.B. Winterreifen) oder ein Autotelefon. Der anzusetzende Listenpreis (Sachbezug = 1% vom BLP – Bruttolistenpreis) gilt inklusive Umsatzsteuer.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zu Entscheidungen vom 10. Juli 2013 Stellung genommen. So ist in einem der Urteile festgestellt wurde, das eine Versteuerung einer Privatnutzung selbst dann vorliegt, auch wenn der Arbeitnehmer mit dem zur Verfügung gestelltem Dienstwagen keine Privatfahrten macht. Selbst schon die Überlassung des Dienstwagens (Firmenwagen) und der Möglichkeit von privat veranlassten Fahrten, führt zur Bereicherung der privaten Lebensführung und somit zum geldwertem Vorteil.

Die Urteile führen zur Änderung der aktuellen Rechtsprechung und verschärfen die Problematik der Dienstwagennutzung von Arbeitnehmern. Nur das Führen ordnungsgemäßer Fahrtenbücher oder ein arbeitsvertraglich geregeltes Nutzungsverbot des Dienstwagens vermeiden die Anwendung und Versteuerung dieser Sachbezüge (geldwerter Vorteil) nach der Ein-Prozent-Regelung.

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