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Zur Anerkennung des Führens eines elektronischen Fahrtenbuches äußerte sich jetzt die Oberfinanzdirektion Rheinland. Sollten nachträgliche Änderungen am Fahrtenbuch durchgeführt werden, so muss dies am Bildschirm als auch am Ausdruck für dritte ersichtlich sein. Der ursprüngliche Inhalt sowie das Änderungsdatum müssen ersichtlich bleiben. Weiterhin ist zwingend, dass die Aufbewahrungspflichten vom elektronischen Fahrtenbuch beachtet werden. Wird der Anlass einer Geschäftsfahrt nachträglich elektronisch erfasst, so innerhalb von 7 Tagen. Das zeitnahe Führen vom Fahrtenbuch muss ständig erkennbar bleiben. Genauso dürfen Privatfahrten nicht nur ergänzt werden, der fortlaufende Zusammenhang (inklusive KM-Stände) ist erforderlich.

Das elektronische Führen eines Fahrtenbuches wird von der Finanzverwaltung nur anerkannt, wenn sich dieselben Erkenntnisse als bei manuell geführten Büchern gewinnen lassen. Ein mit Excel geführtes Fahrtenbuch ist daher nach Auffassung der Finanzverwaltung kein anzuerkennendes elektronisches Fahrtenbuch. Eventuell abweichende Entfernungen aufgrund von GPS müssen im Jahresturnus aufgezeichnet werden.


BFH, Urteil vom 16.11.2005, VI R 64/04, BStBl 2006 II S. 410)

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