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Alle Kosten für Anwälte, Gutachter oder Gerichte können als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden. Zahlungen der Scheidungskosten müssen mit Rechnung nachgewiesen werden.

Scheidungskosten können nun laut Urteil des FG Düsseldorf von der Steuer abgesetzt werden. Unter Scheidungskosten verstehen sich alle im Zusammenhang einer Ehetrennung verausgabten Aufwendungen wie Anwalts- oder Gerichtskosten.

Die angefallenen Kosten der Scheidung stellen außergewöhnliche Belastungen dar, die steuerlich nach Anrechnung einer persönlichen Belastungsgrenze (zumutbare Eigenbelastung) als Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen verringern.

Die Finanzverwaltung verweigerte im Klageverfahren die Scheidungs- und Anwaltskosten (außergewöhnliche Belastungen) i.H. von 8.195 Euro im Zusammenhang der Auseinandersetzung der Vermögens- und Unterhaltsansprüche. Das Gericht entschied für die Klägerin mit der Begründung, dass ein notwendiges Verfahren zur Beendigung einer Ehe nicht billiger abgewickelt werden könne, und daher zwangsläufig notwendig ist. Auch Kosten für Zivilprozesse mit Erfolgsaussicht können steuermindernd abgesetzt werden, dies muss auch für eine Scheidung gelten.


Urteil vom 19.02.2013 – Az. 10 K 2392/12 E

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