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Das Bundesfinanzgericht prüft verfassungsrechtliche Bedenken bei den Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag. Leasingraten, Pachtzinsen oder Schuldentgelte werden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzugerechnet. Wurden bei der Gewerbesteuerveranlagung Hinzurechnungen durchgeführt, so sollen laut Finanzverwaltung ab 2008 die Gewerbesteuermessbeträge mit Vorläufigkeitsvermerk festgesetzt werden. Durch den Freibetrag i.H. von 100.000 Euro wirken sich Hinzurechnungen nur bedingt auf die Gewerbesteuer aus.

Der ermittelte Gewerbeertrag wird auf volle 100 Euro abgerundet. Weitere Neuregelung seit 2008 ist, dass sowohl bei Einzel- als auch Kapitalgesellschaften eine einheitliche Steuermesszahl von 3,5% vom Gewerbeertrag berechnet wird (Staffelung ist weggefallen). Der Freibetrag von 24.500 Euro gilt nur bei Personengesellschaften und Einzelfirmen.

Die Hinzurechnungsvorschriften wurden vom BFH auf Verfassungswidrigkeit nun überprüft. Es gibt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Vorschriften.

Danach werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb 25% der Schuldentgelte, 20% der Miet- und Pachtzinsen für die Nutzung beweglicher Wirtschaftsgüter sowie die Hälfte für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter hinzugerechnet. Zuzüglich 25% der Aufwendungen für zeitlich befristete Überlassung von Rechten. Spürbar sind diese Hinzurechnungen erst ab einer Höhe von 100.000 Euro (Freibetrag).

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