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Neue Grenzen, neue Regeln wurden durch die Koalition ab 01. Jan. 2013 für die Minijobs beschlossen. So besteht für neue Verträge (Geringverdiener) grundsätzlich volle Rentenversicherungspflicht. Der Eigenanteil des Arbeitnehmers für den vollen Rentenanspruch beträgt derzeit 3,9%. Bisher und auch bestehende Altverträge (vor dem 01.01.2013) waren rentenversicherungsfrei. Nur auf Wunsch des AN erfolgte die Aufstockung mit Zusatzbeiträgen und voller Versicherungsschutz in der Rentenversicherung.

Nun erhält der Arbeitgeber sowie Minijobber durch die Aufstockung um 50 Euro mehr Flexibilität im Arbeitsverhältnis. Grundlegend gibt es nun mehr Spielraum, da entscheidend die Verdienstsumme von 12 Monaten ist (max. 5.400 Euro pro Jahr).

Auf Antrag kann weiterhin die Rentenversicherungsfreiheit beim Arbeitgeber beantragt werden. Der AG muss fristgerecht den Eingang des Antrags bei der Bundesknappschaft melden. Da der gesetzliche Rentenbeitrag auf 18,9% gesenkt wurde, beträgt die Eigenbeteiligung zum pauschalen AG-Anteil von 15% nur 3,9%. Denn dadurch sichert man sich als Geringverdiener vollwertige Pflichtbeitragszeiten bei der Rentenversicherung. Bei einem max. Betrag von 450 Euro beträgt der eigene Anteil nur 17,55 Euro. Daher wäre ein Antrag auf Rentenfreiheit nicht zu empfehlen.


Durch Rentenversicherungspflicht erhält der Minijobber unter anderem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente und Riester-Förderung!

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