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Eine Pensionszusage kann ein probates Mittel der betrieblichen Altersversorgung sein, weil sie in der Ansparphase nicht zu Einkünften des Pensionsberechtigten, aber trotzdem zu einer Minderung des steuerpflichtigen Gewinns der Kapitalgesellschaft führt. Hinweise: Zur Absicherung des Pensionsberechtigten ist zu empfehlen, eine Rückdeckungsversicherung abzuschließen, die indes keine Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Pensionszusage darstellt. – Es sollte zudem von vornherein berücksichtigt werden, dass eine erteilte Pensionszusage später (etwa im Zuge einer Anteilsveräußerung) ein Gestaltungshindernis darstellen kann. Darüber hinaus ist seit einer Novellierung des Bilanzrechts erstmals für das Jahr 2010 die wirkliche Belastung aus der Pensionszusage (die regelmäßig höher als der steuerliche Wert ist) im handelsrechtlichen Jahresabschluss anzugeben (Bilanz oder Anhang).

Die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage ist insbesondere an folgende Voraussetzungen gebunden:
(1) Sie muss schriftlich erteilt werden.
(2) Der Begünstigte muss im Zusagezeitpunkt das 27. Lebensjahr vollendet haben, darf aber noch nicht 60 Jahre alt sein.
(3) Der Begünstigte muss noch mindestens drei Jahre für die Gesellschaft tätig sein und bei Eintritt des Versorgungsfalls insgesamt 12 Jahre für sie gearbeitet haben. Beherrschende Gesellschafter müssen nach der Zusage noch 10 Jahre für die Gesellschaft tätig sein. (d) Die Pensionszusage darf im Zeitpunkt ihrer Erteilung nach insolvenzrechtlichen Maßstäben nicht zur Überschuldung führen (eine spätere Krise der Gesellschaft steht der Anerkennung der Pensionszusage aber nicht entgegen).
(4) Die Pensionszusage darf nicht zu einer Überversorgung des Begünstigten führen. Diese wird angenommen, wenn die Anwartschaften aus der Pensionszusage gemeinsam mit den Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 % der Aktivbezüge des Begünstigten am Bilanzstichtag übersteigen.
(5) Auch dürfen gewinnabhängige Bezüge (wie z.B. Gewinntantiemen) nicht in die Bemessungsgrundlage der Pensionsleistungen einbezogen werden. Die Pensionsrückstellung wird sonst insgesamt nicht anerkannt. Im Falle einer beabsichtigten Anteilsübertragung stellt die erteilte Pensionszusage an den früheren Gesellschafter-Geschäftsführer vielfach ein Hindernis dar, weil der potentielle Erwerber nicht zu ihrer Übernahme bereit ist.

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