Hinweis: Bei Personengesellschaften ist seit 2008 (mit Übergangsregelung für frühere Jahre) für jeden Gesellschafter getrennt zu ermitteln, ob eine Überentnahme vorliegt. Der Freibetrag von 2.050 € wird aber nur einmal für die Gesellschaft gewährt. Droht eine Überentnahme, kann erwägenswert sein, diese rechtzeitig vor dem Ende des Wirtschaftsjahres durch eine Einlage ins Betriebsvermögen zu beseitigen. Der eingelegte Betrag kann später wieder entnommen werden, doch sollte ein zeitlicher Abstand gewahrt sein (und nicht der eingelegte Betrag in derselben Höhe entnommen werden).
Das Risiko nicht abzugsfähiger Schuldzinsen lässt sich für künftige Jahre einschränken, indem erforderliche Fremdmittel gezielt für betriebliche Investitionsvorhaben aufgenommen werden, weil Schuldzinsen aus der Finanzierung von Anlagevermögen unabhängig von der Höhe der Privatentnahmen steuerlich stets zu berücksichtigen sind.