Das höchste deutsche Finanzgericht hat nunmehr entschieden, dies sei nicht zutreffend: Nach der Einlage in das Betriebsvermögen ist vielmehr der Einlagewert, gekürzt um die bereits in Anspruch genommenen Abschreibungsbeträge, die neue Bemessungsgrundlage für die weitere Abschreibung.
Hinweis: Steuerliches Optimierungspotential besteht, indem die Einbringung steuerlich nicht verstrickten Privatvermögens (zuvörderst eines Grundstücks mit aufstehendem Gebäude mehr als 10 Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine gewerblich tätige oder gewerblich geprägte Personengesellschaft (z.B. GmbH & Co KG) erfolgt: In diesem Fall ist die neue Abschreibungsbemessungsgrundlage der ungekürzte Verkehrswert.