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Erzielen Sie Einkünfte als Gewerbetreibender, Freiberufler oder Land- und Forstwirt, besteht letztmals bei der Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Anlagegegenstandes vor dem 1.1.2011 die Option, die Abschreibung degressiv vorzunehmen. Dies führt gegenüber der linearen Abschreibung zu zunächst höheren Abzugsbeträgen: Die degressive Abschreibung kann bis zum Zweieinhalbfachen des Abschreibungssatzes der linearen Abschreibung, höchstens mit einem Satz von 25 % beansprucht werden. Wird in späteren Jahren die lineare Abschreibung günstiger als die degressive (die sich nach dem jeweiligen Restbuchwert bemisst), können Sie zur linearen Abschreibung wechseln.

1: Beachten Sie bitte, dass sich die degressive Abschreibung – wie auch die lineare – im Jahr der Anschaffung oder Herstellung nur zeitanteilig auswirkt: Sie kann nur für den Investitionsmonat und den Folgezeitraum beansprucht werden (bei Durchführung der Investition etwa im November 2010 somit nur im Umfang von 2/12 der Jahresabschreibung).

2: Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines selbständig nutzbaren beweglichen Anlagegutes nicht mehr als 1.000 € (ohne Umsatzsteuer), kann optional bei Investitionsaufwendungen bis zu 410 € die Sofortabschreibung oder die sog. Poolabschreibung beansprucht werden. Als maßgeblicher Zeitpunkt der Anschaffung gilt die Verschaffung der Verfügungsmacht, also der Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten. Hergestellt ist das Wirtschaftsgut, sobald es bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Auf den Zeitpunkt der Bestellung oder der Aufnahme der Fertigungsmaßnahmen kommt es demgegenüber nicht an.

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